Mit der im Dezember beschlossenen Novelle des Tierschutzgesetzes ergeben sich im Jahr 2008 zahlreiche Neuerungen für die Haltung und den Umgang mit Heimtieren. Besonders, aber nicht nur für Hunde wurden einige Verbesserungen geschaffen
In der vorliegenden Novelle hat sich der Gesetzgeber ausführlich mit dem Begriff der „Qualzucht“ auseinandergesetzt. Auch bisher fielen Züchtungen, die für Tiere mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst verbunden sind, unter das Verbot der Tierquälerei. Allerdings fehlten bisher genaue Definitionen von Qualzüchtungen und deren Auswirkungen auf die Tiere. Nun wurde eine Liste an Symptomen festgeschrieben, die bei nicht nur vorübergehendem Auftreten Leben und Gesundheit von Tieren wesentlich beeinträchtigen. Darunter fallen zum Beispiel Atemnot, Lahmheiten, Hautentzündungen, Haarlosigkeit, Blindheit oder Taubheit.
Bei Tierrassen, die bereits bestehen und die Qualzuchtmerkmale aufweisen, dürfen betroffene Tiere bis Ende 2017 kontrolliert und dokumentiert mit dem Ziel einer konsequenten Rückzüchtung und Eliminierung dieser Merkmale zur Zucht verwendet werden. Kann hingegen keine entsprechende Dokumentation vorgewiesen werden, gilt dies als Verstoß gegen die Bestimmung.
Der Import, der Erwerb, die Weitergabe und das Ausstellen von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen ist jedoch ab sofort untersagt!
Als weiteres sehr umfangreiches Thema wird in der Novelle die verpflichtende elektronische Kennzeichnung von Hunden – das so genannte Chippen - behandelt. Zum Zweck der Erfassung der gekennzeichneten Hunde wird eine österreichweite Datenbank eingerichtet. Die Verpflichtung zur elektronischen Kennzeichnung tritt ab 30. Juni 2008 in Kraft – Hunde, die bis dahin nicht gechipt sind müssen bis 31.12.2009 gekennzeichnet werden. Dieselbe Frist gilt für die Eintragung bereits gechipter Hunde. Welpen müssen spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe einen Chip tragen. Jede Änderung wie z.B. ein Eigentümerwechsel ist innerhalb eines Monats zu melden.
Diese Regelung wurde zum Zweck der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter geschaffen.
Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes gelten in Zukunft auch für die Ausbildung von Jagdhunden, die bisher durch das Jagdgesetz geregelt war. Tierschutzwidrige Ausbildungsmethoden sind ab sofort auch in diesem Bereich verboten.
Weiters wurde das bereits geltende Verbot verschiedener, Schmerzen und Qualen verursachender Trainingshilfsmittel ausgeweitet: In Zukunft sind nicht nur der Erwerb und Besitz von Stachelhalsbändern, Korallenhalsbändern, elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten verboten, sondern auch deren „In-Verkehr-Bringen“ – das heißt, dass jeder Verkauf derartiger Trainingshilfsmittel verboten und unter Strafe gestellt wird.
Auch das bestehende Kupierverbot wurde ausgeweitet: Zukünftig dürfen kupierte Hunde, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren wurden, nicht mehr auf Ausstellungen gezeigt werden. Das gilt auch für Hunde, die im Ausland gehalten werden.
Wer Hunde absichtlich ins Ausland bringt, um sie dort kupieren zu lassen, macht sich ab 2008 strafbar. Damit wird der sogenannte „Kupiertourismus“ unterbunden.
In der Vergangenheit wurden vermehrt Hunde direkt auf der Straße verkauft, oft aus dem Kofferraum eines Autos heraus bzw. aus Reisetaschen.
Dieser Straßenverkauf von Tieren sowie das Feilbieten von Tieren beim Umherziehen ist ab sofort verboten. Die neue Regelung gibt der Behörde auch die Möglichkeit die angebotenen Tiere abzunehmen und damit die meist nicht tiergerechte Haltung zu beenden und gleichzeitig die Verkäufer spürbar zu bestrafen.
Gleichzeitig wird das Halten und Verkaufen von Hunden und Katzen unter bestimmten Voraussetzungen im Zoofachhandel wieder erlaubt. Bedingung ist eine behördliche Bewilligung und die ständige Betreuung der Zoofachhandlung durch einen Tierarzt. Weitere detaillierte Anforderungen hinsichtlich der Haltungsqualität dieser sensiblen Tiere in Zoofachhandlungen werden in einer neuen Verordnung festgeschrieben werden.
Jeder, der Tiere (ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere) zum Zweck der Zucht oder des Verkaufes hält, muss diese Tätigkeit ab 2008 der Behörde melden. Der Behörde wird damit die Möglichkeit gegeben und die Verpflichtung auferlegt, diese Tierhaltungen innerhalb einer bestimmten Frist hinsichtlich entsprechender Haltungsbedingungen zu kontrollieren.
Für Züchter von Hunden und Katzen stellt die Beratung ihrer Kunden nicht nur wie bisher eine Selbstverständlichkeit dar – sie sind – wie derzeit bereits die Zoofachhändler - künftig gesetzlich verpflichtet, die Käufer ihrer Tiere ausreichend über tiergerechte Haltung und Gesundheitsvorsorge zu informieren.
Als vollkommene Neuerung in Österreich ist die Einrichtung einer Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz zur Bewertung von Tierhaltungssystemen und – zubehör vorgesehen. Die Tätigkeit dieser Stelle wird sich nicht auf die Prüfung von Stallsystemen zur Nutztierhaltung beschränken, sondern wird auch Heimtierunterkünfte und – zubehör bewerten. Wenn Tierhaltungssysteme, Tierunterkünfte und – zubehör nach der Prüfung durch die Fachstelle als den gesetzlichen Normen entsprechend bewertet werden, dürfen sie mit einem Tierschutz – Kennzeichen versehen werden. So wird für TierhalterInnen in Zukunft die Kaufentscheidung erleichtert und gleichzeitig die Rechtssicherheit wesentlich erhöht.
Link zum Bundesgesetzblatt (pdf)
Quelle: Die Tier-WeGe - 01.01.2008